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BPatG, 31.07.2003 - 2 Ni 18/02 (EU) |
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- BGH, 01.10.2002 - X ZR 112/99
"Kupplungsvorrichtung II"; Anforderungen an die Darstellung der Erfindung
Auszug aus BPatG, 31.07.2003 - 2 Ni 18/02
Damit offenbart aber auch die Lehre gemäß Anspruch 1 in Verbindung mit den zusätzlichen Angaben in Beschreibung und Zeichnungen der Streitpatentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig, daß der Fachmann sie ausführen kann (vgl BGH X ZR 112/99 "Kupplungsvorrichtung II" in Mitt 2003, 114).
- BPatG, 18.12.2007 - 2 Ni 65/05 Patentanspruch 1 in der deutschen Übersetzung [Anm.: diese Übersetzung lag bereits einem früheren Nichtigkeitsverfahren (2 Ni 18/02 (EU)) zugrunde], lautet:.
Außerdem beantragt sie die Beiziehung der Akte 2 Ni 18/02 (EU), die ein früheres Nichtigkeitsverfahren gegen das Streitpatent betrifft, und nimmt den Vortrag der damaligen Nichtigkeitsklägerin gegen das Streitpatent vollumfänglich durch Verweis in das vorliegende Verfahren mit auf.
LR7: Kopie des Urteils des Bundespatentgerichts in Sachen 2 Ni 18/02 (EU) vom 31. Juli 2003 LR8: US 4 866 226 LR9: DE 38 52 436 T2 (parallele deutsche Patentschrift zu LR8).
Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Urteil zum früheren Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 18/02 (EU) (vgl. LR7) verwiesen, insbesondere zu der nach dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichten Druckschrift LR4 (EP 0 501 885 A1), deren Prioritätstag vor dem Prioritätstag des Streitpatents liegt.